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Residenzpflicht und Pfarramt Regelungen und Ausnahmen im Kirchenrecht

Die Residenzpflicht umfasst sowohl den örtlichen wie auch den zeitlichen Aspekt, um die pfarrliche Hirtensorge persönlich auszuüben (vgl. c. 533 § 2 CIC; c. 292 § 2 CCEO). Für die Dauer der Abwesenheit des Pfarrers ist die priesterliche Seelsorge in der Pfarre durch eine Regelung des Diözesanbischofs sicherzustellen (vgl. c. 533 § 3 CIC, c. 292 § 2 CCEO), wobei die gesetzlichen Vertretungsnormen Berücksichtigung finden sollen (vgl. cc. 548 § 2, 549 CIC). Zu unterscheiden sind davon jedoch gesundheitlich bedingte Krankenhaus- und Kuraufenthalte, die als Behinderung des Pfarramtes zu qualifizieren sind und die Bestellung eines Pfarradministrators (vgl. c. 539 CIC) bzw. interimistischen Leiters (vgl. c. 541 § 1 CIC) erfordern.

Siehe auch