Bischofsrat
Der Diözesanbischof kann nach c. 473 § 4 einen aus General- wie Bischofsvikaren bestehenden Bischofsrat einsetzen, der besonders der innerkurialen Abstimmung dienlich sein soll.
Vgl. dazu auch: https://bistum-augsburg.de/Raete-Kommissionen/Bischofsrat
Siehe auch
Errichtung eines Bischofsrates
Interventionsordnung
ABl 9/2020, S. 313 Hauptabteilungsleiter-Konferenz
DEKRET
Aufgrund der neu eingerichteten Hauptabteilung VIII – Zentrale Dienste wird mit
Wirkung vom 01.09.2020 das Statut für die Hauptabteilungsleiter-Konferenz neu in
Kraft gesetzt.
Die Hauptabteilungsleiter-Konferenz ist als Beratungs- und Leitungsorgan des Bischofs von Augsburg eingerichtet. Ihr
gehören ab 01.09.2020 an:
1. der Bischof von Augsburg als Vorsitzender,
2. der Generalvikar des Bischofs von Augsburg als Moderator,
3. der Leiter der Hauptabteilung I – Personal/Planung,
4. die Leiterin der Hauptabteilung II – Seelsorge,
5. der Leiter der Hauptabteilung III – Evangelisierung - Jugend - Berufung,
6. der Leiter der Hauptabteilung IV – Caritas/Soziale Dienste,
7. der Leiter der Hauptabteilung V – Schule,
8. die Leiterin der Hauptabteilung VI – Grundsatzfragen: Glaube und Lehre - Hochschule - Gottesdienst und Liturgie, 9. der Leiter der Hauptabteilung VII – Wirtschaftliche Angelegenheiten, Recht und Bauwesen, 10. der Leiter der Hauptabteilung VIII – Zentrale Dienste,
11. der Offizial des Bischöflichen Konsistoriums Augsburg,
12. der Bischofsvikar für Bioethik und Sozialpolitik.
Alle diesem Dekret entgegenstehenden Regelungen und Dekrete sind hiermit
aufgehoben. Augsburg, den 21. Juli 2020 [Unterschrift / Siegel]
Dr. Bertram Meier
Bischof von Augsburg